Kategorie 2
Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit
Art. 37/I Satz 2 LStVG
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet;
(solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, daß diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen). Dieser Nachweis kann über ein sog. Negativgutachten (Wesensüberprüfung) durch einen Sachverständigen erbracht werden.
Hunde gem. o.a. § 1 Abs. 2 (Klasse 2) sind:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastiff
- Dogue de Bourdeaux
- Alano
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- American Bulldog
- Cane Corso
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro Dogo Mallorquin
Erlaubnis: Negativzeugnis:
Für die unter Abs. 2 aufgeführten "Kampfhunde" besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen.
Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (wichtig u.a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer).
(Foto: Adobe Stock lizensiert von Angelika Schlegel)