Kategorie 2
Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit
Art. 37/I Satz 2 LStVG
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet; (solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, daß diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen). Dieser Nachweis kann über ein sog. Negativgutachten (Wesensüberprüfung) durch einen Sachverständigen erbracht werden.
Hunde gem. o.a. § 1 Abs. 2 (Klasse 2) sind:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastiff
- Dogue de Bourdeaux (Bordeaux Dogge)
- Alano
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- American Bulldog
- Cane Corso
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin (alternativ auch Mallorca-Dogge,
Mallorca Mastiff , Ca de Bou genannt)
Erlaubnis: Negativzeugnis:
Für die unter Abs. 2 aufgeführten "Kampfhunde" besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen.
Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (wichtig u.a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer).
(Foto: Adobe Stock lizensiert von Angelika Schlegel)