Gutachten
Seit 2002 bin ich Sachverständige für das Hundewesen (öffentlich bestellt und beeidigt von der Regierung von Oberbayern) und erstelle Gutachten für Hunde.
Aufsichtsbehörde: IHK Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Mein Fachgebiet: Beurteilung von Hunden im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren.
Ich möchte Ihnen nützliche Informationen über die Bayerische Kampfhundeverordnung und das Halten von Hunden geben, um Ihnen einen besseren Überblick zu verschaffen.
Ich erstelle Gutachten zu folgenden Themen:
- Wesenstest für Kategorie II (Anlage 2) Hunde zur Erlangung eines Negativzeugnisses (Befreiung von der Erlaubnispflicht)
- Hunderaufereien, Beißvorfälle gegenüber Menschen oder Tieren. Betrifft alle anderen Hunderassen (LStVG 18/II)
- Rassefeststellungen
Die Gutachten finden Verwendung:
- zur Vorlage bei Gerichten
- zur Vorlage bei Versicherungen
- zur Vorlage bei Gemeinden, Sicherheitsbehörden und Veterinärämtern bzgl. des Erhalts einer Haltergenehmigung oder eines Negativzeugnisses
Bei Fragen zur “Bayerischen Kampfhundeverordnung, Rasselisten und Gutachten” setzen Sie sich mit mir in Verbindung.
Tel. 089/805569 oder Handy 0172/8510646
(Foto: Adobe Stock lizensiert von Angelika Schlegel)
Die
"bayerische Kampfhunde-verordnung"
Im Landesstraf- und Vollzugsgesetz finden Sie folgende Definition:
Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
Art. 37 LStVG Halten eines Kampfhundes
Wer einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
- Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist.
- Das Staatsministerium des Innern hat durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmt, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird.
Als Kampfhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10.07.1992, Neufassung vom 04.09.2002 abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gem. § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt.
Sehen Sie hierzu die Ausführungen unter
Anlage 1 Hunde (Kategorie I)
Anlage 2 Hunde (Kategorie 2)
Anlage 3 Hunde (Kategorie 3) Ebenso gelten als Kampfhunde solche Hunde, welche aufgrund Ausbildung, gesteigert aggressiv und gefährlich sind.
Weitere Informationen oder die Möglichkeit zu persönlichem Gespräch erhalten Sie, wenn Sie mir via E-Mail unter "Kontakt" oder unter [email protected] kontaktieren. Sie können mich auch unter 089/805569 oder Handy 0172/8510646 jederzeit anrufen.
Ich freue mich, wenn ich Ihnen helfen kann.
(Foto: Adobe Stock lizensiert von Angelika Schlegel)