Kategorie 1
Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit
Art. 37/I Satz 1 LStVG
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:
Hunde gem. o.a. § 1 Abs. 1 (Klasse 1) sind: mehr zu den Rassen einfach runterscrollen
- American Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier (AmStaff)
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
- Bandog
Erlaubnis:
Für die Haltung der oben unter dem Begriff "Kampfhunde" aufgelisteten Hunderassen des Abs. 1 ist eine Erlaubnis erforderlich.
Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
- Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können
- Der Halter muss zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses)
- Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (Vorlage eines Sachverständigengutachtens)
In der Regel gibt es für diese Hunde in Bayern in den SELTENSTEN Fällen eine Haltergenehmigung!
(Foto: Adobe Stock lizensiert von Angelika Schlegel)